Planung / Umwelt
Planung und Umwelt
Das Planungsrecht gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Es ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Dieses Gesetz bestimmt u. a. die Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Stadt Bramsche. Außerdem enthält dieses Gesetz grundlegende Vorschriften zu Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Das sogenannte Baunebenrecht umfasst andere Rechtsbereiche, die mit ihren Vorschriften auch das Bauen betreffen: Dazu gehören z. B. das Denkmalschutzrecht, das Straßenbaurecht, das Wasserrecht und das Naturschutzrecht.
Die Stadt Bramsche kann mit Hilfe der Bauleitplanung die Bebauung des Stadtgebiets planen und verbindlich regeln. Der Flächennutzungsplan mit seinen zurzeit 18 Änderungen bzw. Ergänzungen stellt die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung der Stadt Bramsche dar. Er umfasst das gesamte Stadtgebiet mit allen Ortsteilen.
Die als Satzung verabschiedeten Bebauungspläne einschließlich der Änderungen und Ergänzungen sind für jeden Bürger der Stadt verbindlich. Derzeit gibt es rund 230 rechtskräftige Bebauungspläne für Bramsche (Zu den Bebauungsplänen).
Ein Bebauungsplan wird jeweils für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets erlassen. In den Bebauungsplänen ist geregelt, wie die im diesem Gebiet liegenden Flächen genutzt werden dürfen, z. B. als Wohn-, Gewerbe- oder Industriegebiet. Neben den wesentlichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Flächen und den öffentlichen Verkehrsflächen sind in Bebauungsplänen der Stadt Bramsche in unterschiedlicher Regelungsdichte gestalterische Festsetzungen getroffen.
Da jede Bebauung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild und die Umwelt allgemein beeinträchtigen kann, bewertet die Abteilung Planung und Umwelt die Auswirkungen dieser Beeinträchtigungen in landschaftspflegerischen Fachbeiträgen (Landschaftspläne und landschaftspflegerische Begleitpläne und weiteren Fachgutachten. Diese werden in einem Umweltbericht zusammengefasst. Die landschaftspflegerischen Fachbeiträge und der Umweltbericht sind mit nur wenigen Ausnahmen Bestandteil des Flächennutzungsplans und eines jeden Bebauungsplans.
Eine weitere Aufgabe der Abteilung für Planung und Umwelt ist die Weiterentwicklung der Innenstadt nach dem Städtebauförderungsrecht gemäß des Baugesetzbuches. Hierunter ist die Stadtentwicklung im weitesten Sinne zu verstehen, d. h. die Erhaltung alter Bausubstanz und die Entwicklung attraktiver Bebauung.
Aber auch die Erhaltung und Entwicklung von Grünzonen sowie Parkanlagen, Spielplätzen und Sportanlagen fällt in die Zuständigkeit der Abteilung für Planung und Umwelt. Die Umsetzung der Baumschutzsatzung dient dabei als wesentliches Instrument.
Kontakt
Stadt Bramsche
Fachbereich Stadtentwicklung, Bau und Umwelt
Abteilung Planung und Umwelt
Wolfgang Tangemann
Hasestraße 11
49565 Bramsche
Tel. 05461 / 83-192
E-Mail wolfgang.tangemann@stadt-bramsche.de
Weitere Informationen zum Download:
Das Planungsrecht gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Es ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Dieses Gesetz bestimmt u. a. die Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Stadt Bramsche. Außerdem enthält dieses Gesetz grundlegende Vorschriften zu Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Das sogenannte Baunebenrecht umfasst andere Rechtsbereiche, die mit ihren Vorschriften auch das Bauen betreffen: Dazu gehören z. B. das Denkmalschutzrecht, das Straßenbaurecht, das Wasserrecht und das Naturschutzrecht.
Die Stadt Bramsche kann mit Hilfe der Bauleitplanung die Bebauung des Stadtgebiets planen und verbindlich regeln. Der Flächennutzungsplan mit seinen zurzeit 18 Änderungen bzw. Ergänzungen stellt die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung der Stadt Bramsche dar. Er umfasst das gesamte Stadtgebiet mit allen Ortsteilen.
Die als Satzung verabschiedeten Bebauungspläne einschließlich der Änderungen und Ergänzungen sind für jeden Bürger der Stadt verbindlich. Derzeit gibt es rund 230 rechtskräftige Bebauungspläne für Bramsche (Zu den Bebauungsplänen).
Ein Bebauungsplan wird jeweils für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets erlassen. In den Bebauungsplänen ist geregelt, wie die im diesem Gebiet liegenden Flächen genutzt werden dürfen, z. B. als Wohn-, Gewerbe- oder Industriegebiet. Neben den wesentlichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Flächen und den öffentlichen Verkehrsflächen sind in Bebauungsplänen der Stadt Bramsche in unterschiedlicher Regelungsdichte gestalterische Festsetzungen getroffen.
Da jede Bebauung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild und die Umwelt allgemein beeinträchtigen kann, bewertet die Abteilung Planung und Umwelt die Auswirkungen dieser Beeinträchtigungen in landschaftspflegerischen Fachbeiträgen (Landschaftspläne und landschaftspflegerische Begleitpläne und weiteren Fachgutachten. Diese werden in einem Umweltbericht zusammengefasst. Die landschaftspflegerischen Fachbeiträge und der Umweltbericht sind mit nur wenigen Ausnahmen Bestandteil des Flächennutzungsplans und eines jeden Bebauungsplans.
Eine weitere Aufgabe der Abteilung für Planung und Umwelt ist die Weiterentwicklung der Innenstadt nach dem Städtebauförderungsrecht gemäß des Baugesetzbuches. Hierunter ist die Stadtentwicklung im weitesten Sinne zu verstehen, d. h. die Erhaltung alter Bausubstanz und die Entwicklung attraktiver Bebauung.
Aber auch die Erhaltung und Entwicklung von Grünzonen sowie Parkanlagen, Spielplätzen und Sportanlagen fällt in die Zuständigkeit der Abteilung für Planung und Umwelt. Die Umsetzung der Baumschutzsatzung dient dabei als wesentliches Instrument.
Kontakt
Stadt Bramsche
Fachbereich Stadtentwicklung, Bau und Umwelt
Abteilung Planung und Umwelt
Wolfgang Tangemann
Hasestraße 11
49565 Bramsche
Tel. 05461 / 83-192
E-Mail wolfgang.tangemann@stadt-bramsche.de
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Erklärung wichtiger Begriffe |
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Verfahrensablauf zur Aufstellung eines Bebauungsplans |
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