Standesamt
Kirchenaustritte
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Stuckwisch | (05461) 83.105 | ![]() |
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Frau von Dreele | (05461) 83.106 | ![]() |
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Frau Harting | (05461) 83.104 | ![]() |
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Ein Kirchenaustritt ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Ein Kircheneintritt oder Kirchwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Voraussetzungen:
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14.Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, welche das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil) den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern die das 12.Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
An wenn muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Ein Kircheneintritt oder Kirchwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Voraussetzungen:
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14.Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, welche das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil) den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern die das 12.Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
An wenn muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
Taufbescheinigung, soweit vorhanden
für Verheiratete/in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Ehe- bzw. Lebenpartnerschaftsurkunde
Welche Gebühren fallen an?
25,- Euro für die Aufnahme der Niederschrift einschließlich der erstmaligen Bescheinigung