Standesamt
Sterbefälle
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Stuckwisch | (05461) 83.105 | ![]() |
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Frau von Dreele | (05461) 83.106 | ![]() |
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Frau Harting | (05461) 83.104 | ![]() |
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Bei einem Sterbefall innerhalb des Stadtgebietes Bramsche ist beim Standesamt Bramsche schriftlich Anzeige durch das Krankenhaus, in dem der Tod eingetreten ist, zu erstatten.
Bei einem Sterbefall außerhalb eines Krankenhauses wird der Sterbefall in der Regel durch einen Bestattungsunternehmer beim Standesamt zur Beurkundung angemeldet.
Nach Beurkundung des Sterbefalles werden durch das Standesamt die Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalles (Beerdigungsschein) und die gewünschten Sterbeurkunden ausgestellt, wobei die für die Auszahlung des Sterbegeldes durch die Krankenkasse und für die Rentenantragstellung benötigten Urkunden gebührenfrei sind. Alle weiteren Urkunden sind gebührenpflichtig.
Sterbefälle können jederzeit während der Öffnungszeiten beim Standesamt Bramsche zur Beurkundung angezeigt werden.
Können die für die Beurkundung des Sterbefalles notwendigen Unterlagen noch nicht vorgelegt werden, so kann vom Standesamt Bramsche eine ordnungsbehördliche Genehmigung zur Bestattung erteilt werden. Diese wird benötigt, da eine Bestattung nicht vor Beurkundung des Sterbefalles vorgenommen werden darf, es sei denn, die zuständige Ordnungsbehörde genehmigt dies (§ 1 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen). Die Beurkundung kann durchgeführt werden, sobald die notwendigen Unterlagen dem Standesamt vorgelegt werden.
Soll der Verstorbene feuerbestattet werden, so hat der Amtsarzt anhand der Todesbescheinigung zu prüfen, ob eine Feuerbestattung durchgeführt werden darf und bei der Kriminalpolizei ist die Freigabe zur Feuerbestattung zu beantragen. Anschließend ist dem Krematorium die Freigabe und eine Sterbeurkunde als Nachweis vorzulegen, dass der Sterbefall beurkundet wurde. Die Bescheinigung über den Sterbefall für die Bestattung (Beerdigungsschein) benötigt der Friedhof zur Bestattung der Urne.
Bei einem Sterbefall außerhalb eines Krankenhauses wird der Sterbefall in der Regel durch einen Bestattungsunternehmer beim Standesamt zur Beurkundung angemeldet.
Nach Beurkundung des Sterbefalles werden durch das Standesamt die Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalles (Beerdigungsschein) und die gewünschten Sterbeurkunden ausgestellt, wobei die für die Auszahlung des Sterbegeldes durch die Krankenkasse und für die Rentenantragstellung benötigten Urkunden gebührenfrei sind. Alle weiteren Urkunden sind gebührenpflichtig.
Sterbefälle können jederzeit während der Öffnungszeiten beim Standesamt Bramsche zur Beurkundung angezeigt werden.
Können die für die Beurkundung des Sterbefalles notwendigen Unterlagen noch nicht vorgelegt werden, so kann vom Standesamt Bramsche eine ordnungsbehördliche Genehmigung zur Bestattung erteilt werden. Diese wird benötigt, da eine Bestattung nicht vor Beurkundung des Sterbefalles vorgenommen werden darf, es sei denn, die zuständige Ordnungsbehörde genehmigt dies (§ 1 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen). Die Beurkundung kann durchgeführt werden, sobald die notwendigen Unterlagen dem Standesamt vorgelegt werden.
Soll der Verstorbene feuerbestattet werden, so hat der Amtsarzt anhand der Todesbescheinigung zu prüfen, ob eine Feuerbestattung durchgeführt werden darf und bei der Kriminalpolizei ist die Freigabe zur Feuerbestattung zu beantragen. Anschließend ist dem Krematorium die Freigabe und eine Sterbeurkunde als Nachweis vorzulegen, dass der Sterbefall beurkundet wurde. Die Bescheinigung über den Sterbefall für die Bestattung (Beerdigungsschein) benötigt der Friedhof zur Bestattung der Urne.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zusätzlich zu der Todesbescheinigung, die durch den den Tod feststellenden Arzt ausgestellt wird, wird eine Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch des Verstorbenen, ggf. die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten oder das Scheidungsurteil und möglichst der Ausweis des Verstorbenen, benötigt. War der Verstorbene noch nie verheiratet, so ist die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern bzw. die Geburts- oder Abstammungsurkunde des Verstorbenen vorzulegen.
Für die Beurkundung sind grundsätzlich Original-Urkunden (ggf. mit durch einen amtlich anerkannten Dolmetscher gefertigter Übersetzung) vorzulegen. Als Urkundenersatz sind Kopien, Telefaxe bzw. E-Mails nicht zulässig.
Anzuzeigen ist jeder Sterbefall an dem auf den Todestag folgenden Werktag (ausgenommen samstags).
Für die Beurkundung sind grundsätzlich Original-Urkunden (ggf. mit durch einen amtlich anerkannten Dolmetscher gefertigter Übersetzung) vorzulegen. Als Urkundenersatz sind Kopien, Telefaxe bzw. E-Mails nicht zulässig.
Anzuzeigen ist jeder Sterbefall an dem auf den Todestag folgenden Werktag (ausgenommen samstags).
Formulare | |
SA Bestellung Sterbeurkunde |
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